Veräußerung der Ferienimmobilie in Deutschland
Hier muss zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Veräußerung unterschieden werden. Bei entgeltlicher Veräußerung sind Spekulationstatbestände zu überprüfen. Soweit innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden soll, muss während der letzten 3 Jahre der Nutzung davon abgesehen werden, die Immobilie zu vermieten. Mit dieser Gestaltungsmaßnahme würde der Spekulationssteuertatbestand ausgehebelt.
Wurde die Ferienwohnung von Anfang an als Zweitwohnung genutzt und nicht zu Vermietungszwecken, so entfällt ebenfalls die Spekulationssteuer. Wird unentgeltlich in die nächste Generation übertragen, muss dies im Rahmen eines erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Konzeptes geschehen. Einzelheiten hierzu verbieten sich an dieser Stelle, da sie schon umfangmäßig jeglichen Rahmen sprengen würden.
Umsatzsteuerlich gibt es bei Veräußerung einer Immobilie verschiedene Fallkonstellationen:
Diese haben vor allem Auswirkungen, wenn der Verkäufer beim Kauf selbst im Hinblick auf seine Vermietungsabsicht Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. In diesem Fall unterliegt er einem 10-jährigen Berichtigungszeitraum, indem seine Nutzung genau beobachtet wird, und er bei Privatnutzung einen Teil der erhaltenen Umsatzsteuer wieder zurückzahlen muss. Hierbei wird jährlich ein Zehntel der Vorsteuer überwacht. Im Verkaufszeitpunkt stellt sich die Frage, ob eventuell auf einen Schlag große Summen an Vorsteuerabzug aus dem ursprünglichen Kauf zurückgezahlt werden müssen.
Keine Umsatzsteuer und keine Korrektur für den Verkäufer fällt bei einer sogenannten Geschäftsveräußerung im Ganzen an, wenn ein Eigentümer sein einziges Ferienhaus, das regelmäßig kurzfristiger Vermietung dient, an eine Person verkauft, auch ohne dass im Augenblick gerade ein Mietvertrag besteht (BFH, 05.06.2014, V R 10/13). Vor dem genannten Urteil konnte man von einer Geschäftsveräußerung nur ausgehen, wenn eine vermietete Immobilie mit Übergang der Mietverträge auf den Käufer übertragen wurde. In diesem Fall tritt aber der Käufer in die Fußstapfen des Verkäufers und übernimmt dessen Korrekturpflichten, wenn er in der Folgezeit selbst die Immobilie privat nutzt.
Liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, weil zum Beispiel der Käufer die Immobilie nicht für Vermietungszwecke sondern als reine Zweitwohnung erwirbt, so handelt es sich um eine steuerfreie Übertragung, da Grunderwerbsteuer anfällt. Bei einer steuerfreien Übertragung ist der Verkäufer auf einen Schlag zur Vorsteuerkorrektur des kompletten Restbetrags verpflichtet.
Da bei Verkauf an Unternehmer, wenn keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, auch eine Option zur Umsatzsteuerpflicht in Frage kommen könnte, ist hier eine Beratung unumgänglich.
Gerade die Frage der Geschäftsveräußerung im Ganzen kann bei einer falschen Einschätzung der Voraussetzungen dazu führen, dass aus dem Kaufpreis Umsatzsteuer ans Finanzamt entrichtet werden muss, ohne dass der Verkäufer diese erhalten hat. Solche Unwägbarkeiten lassen sich durch Steuerklauseln und Beratung vermeiden.
Zusammenfassung:
Vor Anschaffung einer Immobilie muss deren beabsichtigte Verwendung kritisch diskutiert und auf steuerliche Folgen untersucht werden. Hierbei sind alle Steuerarten angesprochen. Von den bei der Anschaffung gewählten Eckpunkten wird das weitere steuerliche Schicksal der Immobilie bestimmt. Steuergestaltungen sind während der Nutzungsphase nur begrenzt möglich. Die Veräußerung der Immobilie bedarf der intensiven steuerlichen Beratung. Es muss auch schon an das Ende in Form der Veräußerung gedacht werden. Auch hier gilt der Satz, dass strategischen Entscheidungen nicht ohne vorherige steuerliche und rechtliche Beratung getroffen werden sollten.