"Strategische Gesichtspunkte beim Erwerb einer Ferienimmobilie in Deutschland"
1) Rechtliche Eckpunkte beim Erwerb der Ferienimmobilie:
Hier spielt vor allem die rechtliche Eingliederung der Immobilie in die Wirtschaftlichkeit hinein:
Handelt es sich um eine Eigentumswohnung? Dann sind die Auswirkungen der jeweiligen wohnungseigentumsrechtlichen Gesetzesvorschriften und der objektbezogenen Teilungserklärung auf gegenwärtige und zukünftige Kostenfaktoren und den Wiederverkaufswert zu untersuchen. Ähnlich verhält es sich mit den vertraglich vorgegebenen Strukturbedingungen bei Feriendörfern oder Bungalowparks. Ferner sind bei in die gemeindliche Wohnstruktur eingegliederten Einzelobjekten die Gemeindeabgaben und die etwaige zukünftige Realisierung von gemeindlichen Erhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen zu ermitteln und zu bewerten.
2) Steuerstrategische Erwägungen:
a. Gewerbebetrieb, Spekulationssteuer, Vorsteuerabzug
Mit Blick auf die mögliche Einkommensteuerverhaftung der Immobilie ist vor Erwerb zunächst über deren beabsichtigte Nutzung zu entscheiden. Wird lediglich die Eigennutzung beabsichtigt, sind Einkommensteuertatbestände nicht angesprochen, da die Selbstnutzung von Immobilien in unserem Lande nicht mehr steuerbar ist. Wird die Immobilie zur gemischten Nutzung angeschafft, kann dies zur Folge haben, dass wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter und bloß kurzen Mietverhältnissen oder der Erbringung von Zusatzleistungen wie Frühstück eine einem Hotel oder einer Fremdenpension vergleichbare unternehmerische Organisation erforderlich ist und damit der Immobilieneigentümer, ohne dass er es bemerkt, steuerlich einen Gewerbebetrieb eröffnet hat. Dies hätte zur Folge, dass die Immobilie auf ewig einkommensteuerverhaftet würde, wodurch unabhängig vom Ablauf von Fristen bei einer Veräußerung der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und dem aus den Anschaffungskosten fortzuführenden Buchwert der Einkommensversteuerung zuzuführen wäre. Wer diese Folge vermeiden will, sollte vor allem auf begleitende Dienstleistungen verzichten und die Vermietung idealerweise wochenweise anbieten . Er wird dann allerdings seine Vermietungseinkünfte im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklären müssen. Die Veräußerung der Immobilie würde nach den noch geltenden Steuergesetzen dann nur unter Spekulationsgesichtspunkten zu erfassen sein, wenn innerhalb einer 10-Jahres-Frist angeschafft und veräußert wird. Umsatzsteuerlich gilt in zahlreichen Fällen die Kleinunternehmerregelung. Wer im Vorjahr unter 22.000 € Gesamtumsätze hatte und im aktuellen Jahr die 50.000 € Grenze nicht überschreiten wird, der muss keine Umsatzsteuer abführen. Er hat aber ein Optionsrecht zur Umsatzsteuer. Zur Umsatzversteuerung muss insbesondere dann geraten werden, wenn eine Gestaltung gefunden werden kann, die den Erwerb der Immobilie nicht der Grunderwerbsteuer, sondern der Umsatzsteuer unterwirft. In diesem Fall könnte nämlich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückverlangt werden. Bei der Umsatzgrenze gilt der Grundsatz „ Ein Unternehmer, ein Unternehmen“, dass heißt, es werden die Einnahmen aller unternehmerischen Betätigung einer Person zusammengerechnet.
In vielen Fällen wird gar keine Umsatzsteuer auf den Kauf selbst anfallen, wenn Sie etwa von einem Eigentümer sein einziges regelmäßig vermietetes Ferienhaus erwerben (Geschäftsveräußerung im Ganzen).
Allerdings sollte beim Kauf immer gefragt werden, wie der Verkäufer die Immobilie zuvor genutzt hat und wann er die Immobilie erworben hat. Wenn dies in einem 10-Jahresfenster war, können –gerade im Fall der Geschäftsveräußerung im Ganzen- umsatzsteuerliche Korrekturpflichten auf Sie zukommen und es droht die Gefahr, dass Sie einen Teil der Umsatzsteuer, die der Verkäufer vor einigen Jahren erstattet bekam, zurückzahlen müssen.
Erwerben sie eine Immobilie von einem Unternehmer mit Umsatzsteuer und es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, so wird die Umsatzsteuer im Vertrag nicht ausgewiesen, aber sehr wohl im Rahmen einer sogenannten Option auf die Umsatzsteuer hingewiesen. Diese muss dann von Ihnen in Ihrer Umsatzsteuererklärung angegeben werden, gleichzeitig erhalten Sie sie in dem Prozentsatz zurück, indem Sie die Immobilie für das Unternehmen und nicht privat nutzen werden.
Bei Neubauprojekten ist die Steuerstruktur und die rechtliche Struktur besonders kritisch zu prüfen. Hier liegen noch keine fallbezogenen Erfahrungstatsachen vor.
b. Erbschaftssteuerstrategie
Im Hinblick auf einen späteren Erbfall ist auch zu entscheiden, wer die Immobilie erwerben soll. Bei Ehepaaren bietet es sich vorbehaltlich zivilrechtlicher Absicherungen an, dass die Ehegatten jeweils zu ½ Miteigentümer werden, da sie dann in einem späteren Erbfall weniger Masse in die Erbschaftsversteuerung einbringen. Diese Überlegung gewinnt insbesondere deswegen an Bedeutung, weil nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht Immobilien mit dem Verkehrswert bewertet werden, so dass die Vererbung einer Zweitimmobilie im Gegensatz zur früheren Rechtssituation auch unter Berücksichtigung höherer Freibeträge steuerbedroht ist.
c. Finanzierung
Unter steuerlichen Gesichtspunkten muss auch die Frage entschieden werden, wie die Immobilie finanziert wird. Wird sie ausschließlich selbst genutzt, ist eine Fremdfinanzierung nur dann angezeigt, wenn keine andere Finanzierungsmöglichkeit gegeben ist. Verfehlt wäre es indessen, die ausschließlich eigen genutzte Immobilie zu finanzieren und steuerlich relevante Ausgaben mit Eigenkapital zu bestreiten. Bei Fremdnutzung ist eine Fremdfinanzierung auch nur insoweit wirtschaftlich sinnvoll, als andere Finanzierungsmittel nicht zur Verfügung stehen. Letztlich können die Fremdkapitalkosten immer nur im Rahmen des persönlichen Steuersatzes von der Steuerschuld abgezogen werden, so dass aus einer Fremdfinanzierung - wirtschaftlich
Zur Klarstellung: Bei einer Immobilie in den Niederlanden ist aus einkommensteuerlichen Gründen diese Frage in der Regel gänzlich anders.